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Satzung

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Satzung

Die Satzung der TG Neustadt.

Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der am 05.09.1855 in Neustadt bei Coburg gegründete Verein führt den Namen Turngemeinde 1855 Neustadt bei Coburg e. V., er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht 96450 Coburg unter der Nummer VR 280 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 96465 Neustadt bei Coburg.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen-Landes-Sportverbandes e. V. und seiner zugehörigen Fachverbände.
  4. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und durch die Pflege der Geselligkeit.
  6. Das Angebot an Sportarten und deren Organisation sind in einer Sportartenordnung geregelt.
  7. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös neutral.
  9. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

Kapitel 1) Die Mitgliedschaft im Verein

§ 1) Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben will, hat an ein Mitglied des Vorstandes ein schriftliches Aufnahmegesuch mit dem jeweils gültigen Anmeldeformular zu richten. Bei Minderjährigen ist hierfür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Mit der Annahme des schriftlichen Anmeldeantrages beginnt die Mitgliedschaft.

§ 2) Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung (Abmeldung) ist schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, oder die gesetzlichen Vertreter übernehmen selbst die Abmeldung.
  2. Der Vereinsaustritt erfolgt fristgerecht zum 31. Dezember des Geschäftsjahres. Erklärt das Mitglied während des Geschäftsjahres seinen Austritt, so hat es keinen Anspruch auf eine Rückerstattung eines bereits entrichteten Jahresbeitrages.
  3. Ist der fällige Jahresbeitrag noch nicht entrichtet, hat eine Austrittserklärung stets unmittelbare Wirkung.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen zwei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    • wegen Zahlungsrückstand mit Vereins- oder Abteilungsbeiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    • wegen unehrenhafter Handlungen
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 3) Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und sich an die jeweilige Platz- bzw. Hallenordnung zu halten.
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
  3. Einzelne Abteilungen des Vereins können einen gesonderten Abteilungsbeitrag zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erheben. Dieser Abteilungsbeitrag steht vorrangig der Abteilung zur Verfügung. Die sich aus der Erhebung von Abteilungsbeiträgen ergebende Kassenführung obliegt dem Schatzmeister des Vereins.
  4. Zu einer genauen Ausgestaltung des Jahresbeitrages sowie der Abteilungsbeiträge und anderer Zahlungen erlässt der Vorstand eine Beitragsordnung. Für die Festlegung des Jahresbeitrages ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Für die Festlegung der Abteilungsbeiträge ist die Zustimmung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Mitglieder der Abteilungsversammlung erforderlich.

§ 4) Maßregelungen

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • Ermahnung durch den Vorstand
    • Zahlung einer angemessenen finanziellen Entschädigung bei mutwilliger Beschädigung
    • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
    • Vereinsausschluss
  2. Über die Maßnahmen entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Dazu ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich aufzufordern. Die Frist bis zur Äußerung des Mitgliedes muss mindestens zehn Tage betragen.
  3. Die Entscheidung über eine Maßnahme ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.
  4. Die Bescheide über die Maßnahmen sind dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5) Wahlen, Wählbarkeit und Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt bei Wahlen sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Die Festlegung der Vorstandsfunktionen und die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung.

§ 6 ) Ehrenmitgliedschaft

Der Verein kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Definition der Ehrenmitgliedschaft ist in der Ehrenordnung geregelt.

Kapitel 2) Die Organisation des Vereins

§ 1) Organe des Verein

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

§ 2) Der Vorstand des Vereins

  1. Der Geschäftsführende Vorstand des Vereines besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • den beiden 2. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • dem Schriftführer
  2. Der Gesamtvorstand des Vereines besteht aus:
    • dem Geschäftsführenden Vorstand
    • den Abteilungsleitern
    • dem Jugendleiter
    • den Beisitzern
  3. Im Folgenden bezeichnet „Vorstand“ sowohl den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 2 Absatz 1a als auch den Gesamtvorstand im Sinne des § 2 Absatz 1b. Näheres regelt die Kompetenzordnung.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bei einer Nachwahl höchstens bis zum Ende der Wahlperiode.
  5. Beide Zweite Vorsitzenden sind in ihrer Funktion gleichberechtigt.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der 1. Vorsitzende kann kein weiteres Amt innerhalb des Vorstandes des Vereins übernehmen.
  7. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  8. Die Verwaltung der Finanzen des Vereins obliegt dem Schatzmeister. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erlässt der Vorstand eine Finanzordnung.
  9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erlässt der Vorstand eine Kompetenzordnung.
  10. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister können eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (in der jeweiligen Fassung) erhalten.

§ 3) Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung
    • Eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
    • Mit der Einberufung der Ordentlichen Mitgliederversammlung soll die Tagesordnung mitgeteilt werden. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
      • Bericht des Vorstandes
      • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer sowie Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters
      • Antrag auf Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder
      • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
      • Verschiedenes
    • Weitere Tagesordnungspunkte kann der Vorstand festlegen.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters in der Versammlung den Ausschlag.
    • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    • Wahlen werden in der Wahlordnung geregelt.
    • Anträge können gestellt werden:
      • von den Mitgliedern
      • vom Vorstand
      • von den Ausschüssen
      • von den Abteilungen
    • Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mit einer Begründung bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn Ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung – Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt,
    • ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
    • Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen:
      • Neue Presse
      • Coburger Tageblatt

    Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 4) Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle werden durch Beschluss des Vorstandes weitere gegründet.
  2. Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Wahl der Abteilungsleiter und gegebenenfalls weiterer Abteilungsfunktionen sind in der Wahlordnung geregelt.
  5. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen.

§ 5) Ausschüsse

  1. Der Vorstand des Vereins kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben auf bestimmte Zeit Ausschüsse bilden.
  2. Die Ausschüsse sind dem Vorstand des Vereins verpflichtet und dürfen kein Sondervermögen bilden.

§ 6) Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und Abteilungsversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  2. Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§ 7) Kassenprüfung

Die Finanzgeschäfte des Vereins werden in jedem Jahr vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.

§ 8) Auflösung oder Fusion des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder die Fusion des Vereins mit einem anderen Verein kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins” beziehungsweise „Fusion des Vereins mit einem anderen Verein“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Eine Fusion mit einem anderen Sportverein erfordert die gleiche Mehrheit.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und die beiden 2. Vorsitzenden zu den Liquidatoren des Vereins bestellt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Neustadt bei Coburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Kapitel 3) Abschließende Bestimmung

§ 1) Datenschutzerklärung

Der Verein beachtet die Vorgaben des Datenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung. Einzelheiten sind in der Datenschutzordnung geregelt.

§ 2) Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18. März 2011 beschlossen worden.

Die Satzung tritt in dieser Form mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg in Kraft. Alle vorher beschlossenen Satzungen des Vereins sind ab Gültigkeit dieser Satzung außer Kraft getreten.